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Dokument-ID: 074455
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 382.
Freystehende Sachen können von allen Mitgliedern des Staates durch die Zueignung erworben werden, in so fern dieses Befugnis nicht durch politische Gesetze eigeschränkt ist, oder einigen Mitgliedern das Vorrecht der Zueignung zusteht.