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Dokument-ID: 074733
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 659.
Kann oder will der Dritte oder der wahlberechtigte Vermächtnisnehmer nicht wählen, so hat das Gericht das Vermächtnis mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Vermächtnisnehmers zu bestimmen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)