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Dokument-ID: 074403
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 342.
Was in den vorhergehenden §§ in Rücksicht einer neuen Bauführung verordnet wird, ist auch auf die Niederreißung eines alten Gebäudes, oder andern Werkes anzuwenden. und bey der Gefahr eines vorhandenen Baues.