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Dokument-ID: 074882
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
2. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger
§ 811.
Die Gläubiger können die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die Verlassenschaft bereits vor Abgabe einer Erbantrittserklärung verlangen und zur Vertretung der Verlassenschaft die Bestellung eines Kurators beantragen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)