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Dokument-ID: 074700
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 601. Formungültige letztwillige Verfügungen
Wurde bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung eine zwingende Formvorschrift nicht eingehalten, so ist die letztwillige Verfügung ungültig.
(BGBl. I Nr. 87/2015)