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Dokument-ID: 074550
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 462.
Vor der Feilbiethung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbiethung angesucht worden, zu gestatten.