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Dokument-ID: 074923
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 849.
Was bisher von der Gemeinschaft überhaupt bestimmt worden ist, läßt sich auch auf die einer Familie, als einer Gemeinschaft, zustehenden Rechte und Sachen, z.B. Stiftungen, Fideicommisse u. dgl. anwenden.