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Dokument-ID: 074605
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 506.
Das Bedürfniß ist nach dem Zeitpuncte der Bewilligung des Gebrauches zu bestimmen. Nachfolgende Veränderungen in dem Stande oder Gewerbe des Berechtigten geben keinen Anspruch auf einen ausgedehnteren Gebrauch.