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Dokument-ID: 074588
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 491.
Erfordern die abzuführenden Flüssigkeiten Gräben und Canäle; so muß sie der Eigenthümer des herrschenden Grundes errichten; er muß sie auch ordentlich decken und reinigen, und dadurch die Last des dienstbaren Grundes erleichtern. Recht des Fußsteiges, Viehtriebes und Fahrweges.