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Dokument-ID: 074489
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
f) vom abgerissenen Lande
§ 412.
Wird aber ein merklicher Erdtheil durch die Gewalt des Flusses an ein fremdes Ufer gelegt; so verliert der vorige Besitzer sein Eigenthumsrecht darauf nur in dem Falle, wenn er es in einer Jahresfrist nicht ausübt.