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Dokument-ID: 074841
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 774. Beweislast
(1) Das Vorliegen eines Enterbungsgrundes muss der Pflichtteilsschuldner beweisen.
(2) Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes wird vermutet, dass dieser für die ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung ursächlich war.
(BGBl. I Nr. 87/2015)