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Dokument-ID: 074779
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 703. f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung
Um eine unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachte Verlassenschaft zu erwerben, muss die bedachte Person den Eintritt der Bedingung erleben und in diesem Zeitpunkt erbfähig sein.
(BGBl. I Nr. 87/2015)