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Dokument-ID: 074803
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
4. durch Ausfall des eingesetzten Erben
§ 726.
Wenn weder ein Erbe noch ein Nacherbe die Erbschaft annehmen will oder kann, fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Verstorbenen zu befolgen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)