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Dokument-ID: 075422
§ 1308. Beschädigung durch Unmündige
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1308. Beschädigung durch Unmündige
(nichtamtliche Überschrift)
Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.