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Dokument-ID: 075432
§ 1317. Haftung von Versendungsanstalten
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1317. Haftung von Versendungsanstalten
(nichtamtliche Überschrift)
In wie fern bey öffentlichen Versendungsanstalten für den Schaden eine Haftung übernommen werde, bestimmen die besonderen Vorschriften.