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Dokument-ID: 075438
§ 1322. Gepfändetes Vieh
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1322. Gepfändetes Vieh
(nichtamtliche Überschrift)
Das gepfändete Vieh muß auch zurückgestellet werden, wenn der Eigenthümer eine andere angemessene Sicherheit leistet.