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Dokument-ID: 075459
§ 1341. Verschulden eines Richters
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1341. Verschulden eines Richters
(nichtamtliche Überschrift)
Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bey der höhern Behörde. Diese untersucht und beurtheilt die Beschwerde von Amts wegen.