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Dokument-ID: 075403
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1291.
Wenn der Untergang der Sache dem Versicherten; oder der gefahrlose Zustand derselben dem Versicherer zur Zeit des geschlossenen Vertrages schon bekannt war; so ist der Vertrag ungültig.