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Dokument-ID: 075061
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 970c.
Den im § 970 bezeichneten Personen steht das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für die Gäste die eingebrachten Sachen zurückzuhalten.