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Dokument-ID: 075270
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1162c.
Trifft beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.