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Dokument-ID: 075166
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1073.
Das Vorkaufsrecht ist in der Regel ein persönliches Recht. In Rücksicht auf unbewegliche Güter kann es durch Eintragung in die öffentlichen Bücher in ein dingliches verwandelt werden.