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Dokument-ID: 075169
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1076.
Das Vorkaufsrecht hat im Falle einer gerichtlichen Feilbiethung der mit diesem Rechte belasteten Sache keine andere Wirkung, als daß der den öffentlichen Büchern einverleibte Berechtigte zur Feilbiethung ins besondere vorgeladen werden muß.