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Dokument-ID: 075101
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1012.
Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen, und die bey dem Geschäfte vorkommenden Rechnungen, so oft dieser es verlangt, vorzulegen.