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Dokument-ID: 075128
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1039.
Wer ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, muß es bis zur Vollendung fortsetzen, und gleich einem Bevollmächtigten genaue Rechnung darüber ablegen. gegen den Willen des Anderen.