Dokument-ID: 178075

Vorschrift

Baurechtsgesetz (BauRG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4.

idF BGBl. Nr. 258/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1990

(1) Das Baurecht kann nicht durch eine auflösende Bedingung beschränkt werden.

(2) Das Erlöschen des Baurechtes wegen Verzuges in der Berichtigung des Bauzinses kann nur für den Fall vereinbart werden, daß der Bauzins für wenigstens zwei aufeinanderfolgende Jahre rückständig bleibt.