Dokument-ID: 178078

Vorschrift

Baurechtsgesetz (BauRG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6a.

idF BGBl. Nr. 258/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1990

Einem Bauberechtigten kann von den anderen Bauberechtigten Wohnungseigentum eingeräumt werden (Baurechtswohnungseigentum). Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, in der jeweils geltenden Fassung gilt für das Baurechtswohnungseigentum sinngemäß.