Dokument-ID: 116357

Vorschrift

Bauträgervertragsgesetz (BTVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Strafbestimmungen

idF BGBl. I Nr. 98/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002

Ein Bauträger, der

  1. es unterläßt, einen den § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 entsprechenden Vertrag zu errichten,
  2. Zahlungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vereinbart, fordert oder entgegennimmt oder
  3. es entgegen dem § 12 unterläßt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs. 5) einen Treuhänder beizuziehen, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt – eine Verwaltungsübertretung und ist im Fall der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro, in den Fällen der Z 2 und 3 mit einer solchen bis zu 28.000 Euro zu bestrafen.