Dokument-ID: 187002

Vorschrift

Ehegesetz (EheG)

Inhaltsverzeichnis

C. Eheschließung

§ 15.

idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018

(1) Eine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat.

(2) Als Standesbeamter im Sinne des Abs. 1 gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Eintragung der Ehe in das Ehebuch oder das Zentrale Personenstandsregister durchgeführt oder veranlasst hat.

(BGBl. I Nr. 59/2017)