Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Dokument-ID: 128875
Exekutionsordnung (EO)
§ 415. Anerkennung
Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die
- im Ausland errichtet wurden,
- eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und
- einer Vollstreckung nicht zugänglich sind, so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 100/2016)