Dokument-ID: 062078

Vorschrift

Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Steiermark

Inhaltsverzeichnis

§ 2.

(1) Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt:

1.

Grundkostenanteil 1 665,– S, davon 4 vH …

66,60 S

2.

Baukosten 16 502,– S, davon 5,5 vH …

907,61 S

3.

abzuziehende Baukostenanteile für Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad– und Kinderwagenabstellplätze, Schutzräume, Trockenräume, Gemeinschaftsantennen und bautechnische Erschwernisse 1 582,– S, davon 5,5 vH …

87,01 S

4.

abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 1 068,– S, davon 5 vH …

53,40 S

Zwischensumme …

833,80 S

davon ein Zwölftel, gerundet …

69,50 S

(2) Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:

1.

Grundkostenanteil …

7,99 vH des Richtwerts;

2.

Baukosten …

108,83 vH des Richtwerts;

3.

abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1 Z 3) …

10,43 vH des Richtwerts;

4.

abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen …

6,40 vH des Richtwerts.