Dokument-ID: 157144

Vorschrift

Gerichtsgebührengesetz (GGG)

Inhaltsverzeichnis

IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch
Zahlungspflicht für die Abfragegebühr

§ 26b.

idF BGBl. I Nr. 186/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2022

(1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:

  1. die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;
  2. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen;
  3. bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist. (BGBl. I Nr. 186/2022)

(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:

  1. die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;
  2. bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.

(BGBl. I Nr. 186/2022)

(3) Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.

(BGBl. I Nr. 111/2010)