Dokument-ID: 1048098

Vorschrift

Gerichtsgebührengesetz (GGG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel VII
Vollziehung

idF BGBl. I Nr. 35/2012 | Datum des Inkrafttretens 25.04.2012

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; in Ansehung des § 29a für die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke jedoch die Bundesministerin für Inneres.