Dokument-ID: 179071

Vorschrift

Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG)

Inhaltsverzeichnis

§ 29. Gebühren

idF BGBl. I Nr. 100/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2009

Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.