Dokument-ID: 160089

Vorschrift

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Nachträgliche Berichtigung der Abrechnung

idF BGBl. I Nr. 101/2021 | Datum des Inkrafttretens 05.06.2021

(1) Ergibt sich vor dem Ablauf der in § 24 vorgesehenen Frist die Notwendigkeit, eine gehörig gelegte Abrechnung richtigzustellen, so hat der Abgeber allen betroffenen Abnehmern binnen vier Wochen nach Ablauf der in § 24 vorgesehenen Frist eine Information über Inhalt, Grund und Auswirkungen der Berichtigung zu übersenden.
(BGBl. I Nr. 101/2021)

(2) Sich aus der Berichtigung ergebende Überschüsse oder Fehlbeträge sind binnen drei Monaten nach Ablauf der in § 24 vorgesehenen Frist zu bezahlen.

(3) Ergibt sich aus der Berichtigung für keinen der Abnehmer eine Abweichung von mehr als 5 vH von den auf ihn gemäß der Abrechnung entfallenden Versorgungskosten, so kann der Abgeber die Berichtigung auch erst bei der nächsten Abrechnung vornehmen.
(BGBl. I Nr. 101/2021)