Dokument-ID: 111771

Vorschrift

Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG)

Inhaltsverzeichnis

§ 21.

idF BGBl. Nr. 3/1930 | Datum des Inkrafttretens 07.04.1930

Soweit die durch die Anlage verursachten Veränderungen nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bücherlich durchgeführt werden können, ist gemäß § 28 vorzugehen.