Dokument-ID: 159228

Vorschrift

Maklergesetz (MaklerG)

Inhaltsverzeichnis

Beendigung des Vertragsverhältnisses

§ 12. Fristablauf; vorzeitige Auflösung

idF BGBl. Nr. 262/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

(1) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Maklervertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde.

(2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufgelöst werden.