Dokument-ID: 159260

Vorschrift

Maklergesetz (MaklerG)

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Unzulässige Vergütungen

idF BGBl. Nr. 262/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

Vergütungen wie Einschreib-, Vormerk- und Bearbeitungsgebühren sowie eine Vergütung für eine durch den Kreditvermittler für den Kreditwerber hergestellte Übersetzung des Kreditvermittlungsvertrags oder sonstiger damit in Zusammenhang stehender Schriftstücke können nicht rechtswirksam vereinbart werden. Dasselbe gilt für Ablichtungen oder Gleichschriften des Kreditvermittlungsvertrags.