Dokument-ID: 069944

Vorschrift

Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987 (RBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4.

(1) Gemeinden oder gemeinnützigen Bauvereinigungen ist auf Antrag anstelle der Begünstigung nach § 3 ein Nachlaß bis zu 60 vH zu gewähren, sofern dadurch die der Förderung zugrunde liegenden aushaftenden Darlehen (Förderungs- und allfällige Hypothekardarlehen) so konvertierbar sind, daß die Annuität (Tilgungsrate) für das Konversionsdarlehen nicht höher ist als die laufende Leistung für die zu konvertierende Schuld. Der Berechnung des erforderlichen Nachlasses ist stets ein Zinsfuß von 8 vH und eine Laufzeit von mindestens 25 Jahren zugrunde zu legen, sofern sich aus dieser Laufzeit nicht eine geringere Begünstigung als nach § 3 Abs 1 ergibt; in diesem Fall ist die Laufzeit entsprechend zu verkürzen. Bei der Aufnahme des Konversionsdarlehens ist ein Zinsfuß gemäß § 17 Abs 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 zu vereinbaren. Die Konvertierung des Förderungsdarlehens bildet für Annuitätenzuschüsse nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 und dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 keinen Einstellungsgrund. Die Zuschußhöhe richtet sich nach den in den Schuldscheinen vor der Konvertierung zugrunde liegenden Darlehen.

(2) Gemeinnützige Bauvereinigungen haben bei begünstigter Volltilgung oder bei Teiltilgung im Sinne des § 2 Abs 3 für einzelne Mietgegenstände oder zu mehr als 50 vH der Förderungsdarlehensrestschuld mit Eigen- oder Fremdmitteln bei bestehenden Miet- oder Nutzungsverträgen die Entgeltbildung nach § 14 und § 39 Abs 8 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung der BGBl. Nr. 520/1981, 482/1984 und 559/1985 vorzunehmen. Dabei sind die von der gemeinnützigen Bauvereinigung zur Konvertierung eingesetzten Eigenmittel hinsichtlich Laufzeit und Verzinsung Fremdmitteln gleichzuhalten. Für danach geschlossene Verträge über die entgeltliche Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes kann die Entgeltbildung nach § 13 Abs 4 in Verbindung mit § 14 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.