Dokument-ID: 227395

Vorschrift

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (ImmMV)

Inhaltsverzeichnis

4. ABSCHNITT
Höchstbeträge

§ 11. Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen

idF BGBl. Nr. 297/1996 | Datum des Inkrafttretens 29.06.1996

Dieser Abschnitt gilt nicht für die Vermittlung einer Burg, eines Schlosses oder eines Klosters.