Dokument-ID: 227406

Vorschrift

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (ImmMV)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Vermittlung besonderer Abgeltungen

idF BGBl. Nr. 297/1996 | Datum des Inkrafttretens 29.06.1996

Die mit dem Vermieter und mit dem Vormieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen, Einrichtungsgegenstände oder die Einräumung von Rechten darf jeweils fünf Prozent des vom Mieter hiefür geleisteten Betrages (einschließlich einer allfälligen Umsatzsteuer) nicht übersteigen.