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Dokument-ID: 048154
Urkundenhinterlegungsgesetz (UHG)
§ 18.
Jedermann kann das Tagebuch, die Karteien und die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden einsehen und abschreiben. Die Vorschriften über die Einsicht in das Grundbuch, die Grundbuchsabschriften und die Grundbuchsauszüge gelten sinngemäß.