Dokument-ID: 048139

Vorschrift

Urkundenhinterlegungsgesetz (UHG)

Inhaltsverzeichnis

§ 3.

idF BGBl. I Nr. 52/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2009

(1)Anträge auf Hinterlegung sind schriftlich einzubringen.
(BGBl. I Nr. 52/2009)

(2) Der Antrag auf Urkundenhinterlegung ist in einer Ausfertigung zu überreichen. Im übrigen gilt der § 92 Abs. 2 bis 5 GBG 1955 sinngemäß.

(3) Dem Antrag ist die Urkunde, die hinterlegt werden soll, in Urschrift anzuschließen.