Dokument-ID: 048141

Vorschrift

Urkundenhinterlegungsgesetz (UHG)

Inhaltsverzeichnis

§ 5.

idF BGBl. Nr. 326/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.06.1974

Einlaufstücke, die zu einer Hinterlegung führen können, sind mit dem Eingangsvermerk zu versehen; hierbei sind außer dem Tag, dem Monat und dem Jahr des Einlangens die Stunde, erforderlichenfalls auch die Minute des Einlangens anzugeben. Gelangen mehrere Stücke, die sich auf die nämliche Liegenschaft, auf das nämliche Bauwerk oder auf das nämliche Recht beziehen, gleichzeitig in die Einlaufstelle, so ist auf jedem dieser Stücke im Eingangsvermerk auf die übrigen gleichzeitig eingelangten Stücke hinzuweisen.