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Dokument-ID: 048143
Urkundenhinterlegungsgesetz (UHG)
§ 7.
(1) Vor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist durch Einsichtnahme in die Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie die im
- ob die in der Urkunde als nicht verbüchert angeführte Liegenschaft tatsächlich in keinem Grundbuch eingetragen ist,
- ob in Bezug auf das betroffene Grundstück bereits eine Urkundenhinterlegung ersichtlich gemacht ist, (BGBl. I Nr. 100/2008)
- ob bereits eine Karteikarte über die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) besteht.
(2) Das Ergebnis dieser Prüfung ist auf dem Antrag zu vermerken.