Dokument-ID: 048165

Vorschrift

Urkundenhinterlegungsgesetz (UHG)

Inhaltsverzeichnis

§ 27.

idF BGBl. Nr. 326/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.06.1974

Über den Hinterlegungsantrag ist ohne Vernehmung der Parteien zu entscheiden. In dem Beschluß ist die Liegenschaft durch die frühere Einlagezahl, erforderlichenfalls durch die Grundstücksnummer zu bezeichnen.