Dokument-ID: 048168

Vorschrift

Urkundenhinterlegungsgesetz (UHG)

Inhaltsverzeichnis

§ 30.

idF BGBl. Nr. 326/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.06.1974

(1) Jedes in den Reihungsvormerk eingetragene Einlaufstück ist in einer Kartei zu verzeichnen, die nach den Katastralgemeinden und den ehemaligen Einlagezahlen geordnet ist. Im übrigen gilt der § 6 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Ferner ist ein Personenverzeichnis in Karteiform zu führen. Die Vorschriften über das Personenverzeichnis zum Grundbuch sind anzuwenden.

(3) Der § 18 gilt sinngemäß.