Dokument-ID: 205968

Vorschrift

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 14f.

idF BGBl. I Nr. 124/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2006

Wird an einer Baulichkeit erstmals Wohnungseigentum begründet, so gilt für bestehende Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnisse § 14e als vereinbart.