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Dokument-ID: 1033742
Art. 10 § 2
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
Art. 10 § 2
Übergangsbestimmungen
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.
(Anm.: Abs. 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)