Dokument-ID: 1033749

Vorschrift

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)

Inhaltsverzeichnis

VIII. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 29.

idF BGBl. Nr. 827/1992 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1992

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttreten)

(Anm.: Abs. 2 bis 6 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(7) Hatte die letzte Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten für die Aufteilung der Energiekosten zu erfolgen:

1.

vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz WGG

oder

2.

vor dem 31. Dezember 1992 nicht unter Anwendung des § 19 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz WEG 1975 oder 3. vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des § 24 Abs. 1 MRG,

so gelten – frühestens mit Wirkung ab 1. Jänner 1994 – die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn alle Wärmeabnehmer mit dem Wärmeabgeber dies schriftlich vereinbaren.