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Dokument-ID: 074870

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 800. Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, also unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden.

(BGBl. I Nr. 87/2015)